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Anlagebetrug
Betrug
Im strafrechtlichen
Sinn ist der Betrug eine Täuschung, um den Getäuschten dazu zu
veranlassen, über sein Vermögen oder das eines Dritten zu Verfügen,
ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten.
Der Betrug ist ein
Straftatbestand der Vermögensdelikte. Nicht die Verfügungsfreiheit
des Vermögensinhabers gilt als geschütztes Rechtsgut, sondern das
Individualvermögen.
Der deutsche
Gesetzgeber sanktioniert vorrangig anhand des § 263 Strafgesetzbuch.
Dabei gibt es noch besondere Strafvorschriften für Sonderfälle im
Betrug, wie der Versicherungsmissbrauch (“Versicherungsbetrug“) nach
§ 265 StGB, der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der
Subventionsbetrug nach § 264 StGB. Eine besondere Form des Betruges
ist der Computerbetrug nach § 263a StGB, weil hier kein Mensch,
sondern eine Maschine, “getäuscht“ wird.
Der
Betrugstatbestand nach Absatz 1 § 263 StGB:
Wer in der Absicht,
sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er
durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder
Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
Absatz 2-7 regelt
den Versuch, den besonders schweren Fall, die Anordnung von
Führungsaufsicht und Bandenbetrug
Subjektive
Tatbestandsmerkmale
Den Tatbestand des
Betrugs verwirklicht, wer alle objektiven und subjektiven
Tatbestandsmerkmale erfüllt.
Objektiver
Tatbestand:
Tathandlung ist die
Vorspiegelung falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen.
(Weil hier eine schlechte Abgrenzbarkeit besteht, spricht man von
der einheitlichen Tatmodalität der Täuschung über Tatsachen.)
Bei der Täuschung
handelt es sich hier um die intellektuelle Einwirkung auf das
Vorstellungsbild eines anderen, durch die dann eine nicht richtige
Vorstellung über Tatsachen erzeugt oder aufrecht gehalten werden
soll. Als Tatsachen bezeichnet man jede konkreten Geschehnisse und
Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder
psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind. Die
Täuschung kann ausdrücklich (schriftlich, mündlich, anhand von
Gesten), durch Unterlassen (nicht verhindern oder beseitigen des
Irrtums obwohl Aufklärungspflicht bestand) oder schlüssig (das
Gesamtverhalten des Täters ist nach Verkehrsanschauung als Erklärung
über die Tatsache zu verstehen) erfolgen.
Die Täuschung muss
einen Irrtum (Auseinanderfallen von Vorstellung und Realität) bei
einer dritten Person hervorrufen oder unterhalten (Erschwerung der
Aufklärung oder Bestärkung der Falschvorstellung). Wenn der
Betreffende sich keine Gedanken macht, ist vorhergegangene
Erläuterung nicht gegeben und wird als ignorantia facti
bezeichnet.
Der Getäuschte muss
aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung durchführen.
Vermögensverfügung bedeutet jedes Tun, Dulden, oder Unterlassen, das
unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
In Folge der
Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstehen. Hier ist es
nicht relevant, ob der Getäuschte und der Täter gleich sind (wenn
sie nicht gleich sind, dann ist es ein Dreiecksbetrug). Als
Vermögensschaden bezeichnet man jede Minderung im Gegensatz zu dem
vorher vorhandenen Vermögen, das nicht durch ein vermögenswertes
Äquivalent ausgeglichen wurde. Die Gleichwertigkeit ist nicht
erforderlich, weil dann eine marktwirtschaftliche Handlungsweise
nicht möglich wäre. Von einem Vermögensschaden kann gesprochen
werden, bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung, wenn die genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt
werden.
Subjektiver
Tatbestand:
Der Vorsatz der
Punkte des objektiven Tatbestands, hier genügt auch der
Eventualvorsatz.
Bereicherungsabsicht. Diese ist gegeben, wenn die Absicht bezgl. Der
Erzielung eines Vermögensteils vorliegt, der muss dann stoffgleich
zum Vermögensschaden des Geschädigten sein. Außerdem muss der
angestrebte Vermögensvorteil die Rechtswidrigkeit erfüllen, d.h. es
darf kein fälliger oder einredefreier Anspruch gegen das Opfer
bestehen.
Versuchter Betrug
Versuchter Betrug
liegt vor, wenn zur Durchführung der Täuschungshandlung unmittelbar
angesetzt wurde.
Betrugsarten
Die folgenden
Betrugsarten fallen unter § 263 StGB und sind nicht gesondert
normiert:
Akkreditivbetrug (§
263 StGB)
Beim Akkreditiv
gibt eine Bank an eine andere, im Auftrag ihres Kunden den Auftrag,
einen Geldbetrag unter vorgelegten Voraussetzungen, an einen Dritten
auszuzahlen. Zu unterscheiden ist das Bar-Akkreditiv (Auszahlung
nach Überprüfung der Legitimation) oder das Dokumenten-Akkreditiv
(Auszahlung gegen Übergeben der Dokumente wie vom Auftraggeber
gefordert). Diese Zahlungsart wird vor allem im Außenhandel
verwendet. Der Akkreditivbetrug ist nun der Einsponbetrug im
Auslandsgeschäft.
Beförderungserschleichung (§ 263 StGB) in der Umgangssprache
„Schwarzfahren“ genannt.
Es handelt sich um
einen "vertypten" Straftatbestand der Erschleichung von Leistungen
nach § 265a StGB. Es gehört zu den Betrugsdelikten, ist ein
Vergehen. Damit es eine Beförderungserschleichung ist muss Vorsatz
gegeben sein.
Zwei Gruppen können
unterschieden werden:
Das Fahren ohne
gültige Fahrkarte mit (öffentlichem) Beförderungsmittel bedeutet
eine Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB und ist strafbar.
Die Strafe kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr sein.
Das Fahren ohne
gültige Fahrkarte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und das
Vorzeigen eines falschen, ungültigen oder nur für festgelegte Zonen
gültigen Fahrscheins. Es handelt sich dabei um Betrug und man macht
sich strafbar. Mögliche Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren. Bei falschen Fahrscheinen kann noch einer
Urkundenfälschung vorliegen, beim Gebrauch einer gefälschten
Fahrkarte.
Kriminologisch
gesehen gehört die Beförderungserschleichung zur Bagatell- oder
Massenkriminalität, es ist ein Kontrolldelikt, mit sehr hohen
Aufklärungsquoten.
Bettelbetrug (§ 263
StGB)
Beim Bettelbetrug
wird eine Mittelbedürftigkeit vorgetäuscht. Betrug ist es jedoch
nur, wenn der Vermögensschaden durch diese Täuschung entsteht.
Computerbetrug (§
263 a StGB)
Der Computerbetrug
ist nach § 263a des StGB ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Im Tatbestand des
Computerbetruges werden Täuschungshandlungen gegenüber Computer oder
Automaten begangen mit dem Ziel einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu erlangen. Nur ist beim Computerbetrug kein
Mensch betroffen, wie beim Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB.
In diesem Hinblick wird der § 263 a StGB “betrugsnah“ ausgelegt, das
bedeutet, es wird so verfahren, als ob an der Stelle des Computers
ein Mensch stehen würde, und ein Betrug nach § 263 StGB vorhanden
sei.
Tatbestandsmerkmale:
Es muss eine
“beeinflusste“ “Datenverarbeitung“ vorliegen.
Dabei wird der
Tatbestand sowohl bei der Beeinflussung eines bereits beendeten
Vorganges, als auch beim Beginnen des Vorganges erfüllt
Es müssen vier
Tathandlungen gegeben sein um den Tatbestand zu erfüllen:
Eine Verwendung
unrichtiger oder unvollständiger Daten
Eine unbefugte
Verwendung von Daten
Eine unrichtige
Gestaltung des Programms
Eine sonstig
unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
Die betrugsnahe
Auslegung wird besonders erfüllt durch die Tathandlung, “unbefugte
Verwendung von Daten“, wenn der Durchführende bei der
Datenverarbeitung täuschte.
Darlehensbetrug (§
263 StGB)
Beim
Darlehensbetrug versichert ein Täter ein Darlehen zu ermöglichen,
wobei er für die Vermittlung Provision im voraus verlangt, wobei er
jedoch nicht beabsichtigt oder nicht in der Lage ist, das Darlehen
zu ermöglichen, denn er möchte lediglich die Provision.
Darlehenskreditbetrug (§ 263 StGB)
Bei dieser
Betrugsform täuscht der Täter arglistig Zahlungsfähigkeit oder
Zahlungswilligkeit vor, mit der Absicht hierdurch einen Kredit bei
einer Einzelperson, einem Geldinstitut oder Kreditinstitut zu
erhalten, er verspricht die Rückzahlung, ist jedoch überhaupt nicht
in der Lage oder im Willen den Kredit zurückzuzahlen. Die Opfer von
Kreditbetrügern sind oft Pfandhäuser und Leihhäuser weil der
Verkäufer nicht rechtmäßiger Eigentümer ist, weil beispielsweise die
Ware aufgrund einer Ratenzahlung noch nicht vollständig abgezahlt
ist, oder er im rechtswidrigen Besitz einer Ware durch Diebstahl
oder Unterschlagung ist.
Einmietbetrug (§
263 StGB)
Hier handelt sich
um den bekannten Mietbetrug, bei dem Mieter sich in Räume einmieten,
mit der bereits vor der Anmietung bestehenden Absicht, den Mietzins
nicht zu zahlen. In den Medien ist diese Betrugsform bekannt durch
die sog. Mietnomaden.
Einsponbetrug (§
263 StGB)
Es handelt sich
beim Einsponbetrug um eine bandenmäßig ausgeführte Form des
kaufmännischen Warenbetruges. Die Angehörigen der Bande geben sich
als Verkäufer, Vermittler oder Käufer aus. Dem Opfer werden nicht
vorhandene Gewinne in Aussicht gestellt, mit der Absicht dass er als
Zwischenabnehmer in das Geschäft einsteigt. Damit die Sache in Gang
kommt wickeln die Betrüger zunächst ein kleines Geschäft mit dem
Opfer ab, er wird also eingesponnen, mit dem Ziel dass das Opfer
dann ein großes Geschäft eingeht. Dann liefern die Betrüger entweder
überhaupt keine Ware, oder schlechte Ware, danach tauchen die
Betrüger unter.
Kontoeröffnungsbetrug (§ 265 StGB)
Beim
Kontoeröffnungsbetrug eröffnen Betrüger oder ganze Betrügerbanden
mit gefälschten, oder gestohlenen Ausweispapieren Girokonten.
Oft vorgekommen ist
diese Betrugsform am ende der 1990er und Anfang der 2000er Jahre,
ist aber auch heute noch aktuell. Banden und Einzelpersonen aus
Nigeria und dem restlichen Afrika machen sich zunutze, dass die
Westeuropäer oft Probleme haben die Personen auf Ausweispapieren der
Einwohner dieser Länder zu unterscheiden, also verwenden die
Betrüger gestohlene Ausweispapiere und geben sich als diese Personen
bei Kontoeröffnungen aus. Wenn dann die nötigen Papiere besorgt sind
werden bei so vielen Banken wie möglich Girokonten eröffnet.
Gleichzeitig suchen die Täter in Banken nach achtlos weggeworfenen
Kontoauszügen oder forschen in öffentlichen Quellen wie Internet
oder auf Rechnungen nach Kontoverbindungen. Wenn dann ausreichend
Kontoverbindungen vorhanden sind ziehen sie per Lastschrift
Geldbeträge von diesen Konten ein. Das ist so einfach, weil im
Bankensystem hier eine Schwachstelle vorhanden ist, da die Banken
nicht überprüfen ob eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug
vorhanden ist, weil die Banken davon ausgehen, dass ja der Bankkunde
jederzeit Lastschrifteinzugsermächtigungen widerrufen kann und dann
die Beträge wieder rückbuchen. Von dieser Möglichkeit wissen die
Betrüger und heben das Geld sofort nach Zahlungseingang in Bar ab.
Nun hat der Lastschriftwiderspruch des Betrogenen keine Wirkung und
die Bank des Betrügers muss den Betrag bezahlen. Nun kann die Bank
des Betrügers aber nicht den Täter ermitteln, weil ja bei der
Kontoeröffnung falsche Personalien vorgelegt wurde, also bleiben die
Kosten bei der Bank. Aber dem Bankkunden kann, wenn ihm nachweisbar
ist, dass er leichtsinnig mit seinen Bankdaten umgegangen ist, also
wenn er sie zum Beispiel öffentlich auf einer Internetseite
zugänglich machte, oder an nicht vertrauenswürdige Personen
weiterleitete, eine Mitschuld auferlegt werden und dann nicht den
vollständigen Betrag zurückbekommt. Nur ist es so, dass die Banken
meist aus Angst der Rufschädigung für das Lastschriftverfahren, auf
Forderungen gegen den Geschädigten verzichten.
Eine weitere oft
verwendete Form dieses Betruges ist es Kontos zu eröffnen und dann
mit den EC-Karten im ELV-Verfahren einkaufen zu gehen. Im
Einzelhandel werden aus Kostengründen keine Sperrabfragen
durchgeführt, um daher ist bei der Zahlung nicht erkennbar ob die
Karte gesperrt ist oder Guthaben vorhanden ist, denn auch dann ist
eine Zahlung mit der Karte möglich, und das nutzen die Betrüger aus.
Die Banken geben dann einfach die Lastschriften zurück und der
Einzelhändler hat den Schaden.
Auch das von
Direktbanken, von der Deutschen Post AG durchgeführte
Postidentverfahren ist vor den falschen Ausweisdokumenten nicht
sicher.
Kreditbetrug (§ 263
StGB)
Hier wird durch
gefälschte Dokumente wie beispielsweise Gehaltsabrechnungen, oder
durch falsche Angaben wie über das Einkommen oder getäuschte
Rückzahlungsabsichten betrügerisch ein Kredit erhalten.
Kreditkartenbetrug
(§ 266b StGB)
Der
Kreditkartenbetrug ist ein Wirtschaftsbetrug, bei dem gefälschte
oder gestohlene Kreditkarten oder Kreditkartendaten verwendet werden
und dadurch den Karteneigentümern ein finanzieller Schaden entsteht.
Der versuchte
Betrug mit Kreditkarten und vollendete Betrug mit Kreditkarten und
die Fälschung echter oder de Herstellung falscher Kreditkarten ist
in Deutschland mit Strafe bewehrt.
§ 152a StGB
(“Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln“): (1) Wer zur
Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu
ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten,
Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder 2. solche
falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen
verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren. (4) Zahlungskarten
im Sinne des Absatzes 1 sind Karten, 1. die von einem Kreditinstitut
oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und 2. durch
Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert
sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen
bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 152b StGB
(“Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken
für Euroschecks“): (1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten
Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder
Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren
Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4)
Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind
Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, 1. die es
ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten
Zahlung zu veranlassen, und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung
besonders gegen Nachahmung gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich
auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten
entsprechend.
§ 266b StGB
(“Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten“): (1) Wer die ihm durch
die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte
Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen,
missbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 248a gilt
entsprechend.
Heute werden immer
noch Kreditkarten physisch, aber es werden immer mehr
Kreditkartendaten über elektronische Wege gestohlen, wie zum
Beispiel über die Erschleichung durch Emails, durch die
Vorspiegelung falscher Tatsachen (Täter geben sich als Mitarbeiter
einer Bank aus und fragen die Kreditkartendaten ab), durch
gefälschte Internetshops und Internetdienste (Täter locken mit
Topangeboten mit dem Ziel an die Daten des Käufers zu kommen),
Abfangen Abhören des Emailverkehrs und durch das Ausnutzen von
Sicherheitslücken und Datenlecks.
Beim Schutz vor
Kreditkartenmissbrauch ist es so, dass das Kreditkarteninstitut dem
Kreditkartenbesitzer gegenüber beweispflichtig ist. Der
Kreditkartenbesitzer muss die Kreditkartenabrechnungen innerhalb der
vorgegeben Frist, meist 30 Tage überprüfen und bei Fehlern diese
unverzüglich dem Kreditkarteninstitut anzeigen. Dann bekommt der
Kreditkartenbesitzer den fehlenden Betrag zurückgezahlt, das
Kreditinstitut keine verbindliche Unterschrift des
Kreditkartenbesitzers nachgewiesen werden kann.
Beim Händler ist
die Sache anders. Sie tragen das volle Risiko bei
Kreditkartenbetrug. Weil die Autorisierung lediglich überprüft, ob
die Kartennummer gültig ist und die Karte gedeckt ist, erfolgt die
Autorisierung problemfrei, also fordert im Betrugsfalle das
Kreditkarteninstitut das Geld im vollen Umfang vom Händler zurück.
Diese Verfahrensweise wird mit dem Datenschutz begründet.
Folgende Tipps für
Händler:
Falls möglich eine
Adressverifikation durchführen
Besonders
vorsichtig sein, wenn ein Kunde plötzlich mit anderer Kartennummer
als beim letzten Mal bestellt
Zusätzliche
Überprüfung der CVC2 oder CW2 Codes
Besondere Vorsicht,
wenn ein Kunde mit einer Kartennummer bestellt mit der schon ein
anderer bestellte
Einsetzung von
Limits im Bestellwert, so zum Beispiel bei Neukunden
Leistungsbetrug (§
263 StGB)
Hier verspricht der
Täter eine Leistung die er dann nicht erbringt. Eine Unterform ist
der Sozialleistungsbetrug
Prospektbetrug (§
264 a StGB)
Täuschung von
Aktieninhabern über den wahren Wert eines Unternehmens.
Prozessbetrug (§
263 StGB)
Es handelt sich um
Prozessbetrug wenn vor Gericht Falschaussagen getätigt werden. Es
handelt sich um ein Vergehen.
Spielbetrug (§ 263
StGB)
Es handelt sich um
Betrug von Teilnehmern eines Geldspiels, wie zum Beispiel Wetten,
durch Manipulation des Spielverlaufs, wie Falschspiel.
Submissionsbetrug
(§ 263 StGB)
Straftat und
Tatbestand ist gegeben, wenn mehrere Personen oder Unternehmen bei
einer Ausschreibung rechtswidrige Preisabsprachen vornehmen, damit
beim Angebotsnehmenden kein Marktpreis entsteht, so dass er mehr
bezahlen muss.
Dieser
Straftatbestand ist eine Form der Wirtschaftskriminalität. Er soll
den freien Wettbewerb schützen.
Submissionsbetrug
ist strafbar und wird im einfachen Fall nach § 263 StGB Absatz 1 mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft oder Geldstrafe, bei
Regelfall des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10
Jahren. Ein Regelfall ist, wenn ein Amtsträger seine Stellung
missbrauchte, oder jemand seine Befugnisse oder wenn der Täter einen
besonders großen Vermögensverlust herbeiführte.
Wenn jemand bei
einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein
Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die
darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten
Angebots veranlasst macht sich strafbar in Form der
Wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen.
Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe. Der
Submissionsbetrug ist zu unterscheiden von der
Wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen, Strafbar
nach § 298 StGB.
Umetikettierungsbetrug (§ 263 StGB)
Wenn jemand die
Preisetiketten im Einzelhandel bei Selbstbedienung austauscht und
die Kassiererin um den richtigen Preis der Ware täuscht liegt ein
Umetikettierungsbetrug vor. Falls auf dem Preisetikett der Name des
Ausstellers vermerkt ist handelt es sich in Tateinheit um eine
Urkundenfälschung.
Versicherungsbetrug
(§ 265 StGB)
Der
Versicherungsbetrug war im deutschen Strafrecht, nach ehemals § 265
StGB eine Straftatbestand in Form einer Vorbereitungshandlung zum
Betrug. Versicherungsbetrug war ein Verbrechen, weil die Strafe
mindestens 1 Jahr war. Die Tathandlung, also zum Beispiel die
Brandstiftung, um die Versicherungsleistung zu bekommen, ist heute
im neu erfassten Betrugstatbestand als besonders schwerer Fall neu
erfasst worden und die Mindeststrafe wurde herausgesetzt, nach § 263
Abs. 3 Nr. 5 StGB. Hier muss der umgangssprachlich gleichgesetzte
Betrug, ein Vergehen, der zu Lasten einer Versicherung geht, der
aber im Strafgesetzbuch keinen eigenen Tatbestand hat unterschieden
werden. Betrug gegen eine Versicherung ist die nicht berechtigte
Erlangung von Geld oder einer anderen Leistung von einem
Versicherungsunternehmen durch einen Versicherten. Nun ist diese
Handlung entweder im allgemeinen Tatbestand des Betruges (§ 263
StGB) oder im neuen Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs (§ 265
StGB) erfasst.
Formen des
Versicherungsbetrugs
Versenken eines
Schiffes und dann die Versicherungssumme einfordern
Eine Sache
verkaufen und dann als gestohlen melden, z.B. im Autoverkauf im
Ausland
Eine Sache
gestohlen melden, obwohl sie noch im Besitz des Versicherten ist
Eine Sache die
gegen Zerstörung versichert ist, wird vorsätzlich zerstört
Bei der
Autoversicherung werden unbeschädigte Fahrzeuge bei Unfällen
absichtlich beschädigt, und dann Abrechnung mit Gutachten
Eine
Rechtschutzversicherung durch falsche Angaben oder weglassen von
Fakten zur Zahlung bringen
Fiktive Abrechnung
mit dem Versicherungsunternehmen aufgrund von gefälschten Belegen
und falschen Zeugen
Falsche Angaben bei
einem weggekommenen Objekt das versichert war, damit eine höhere
Zahlung von der Versicherung erlangt wird
Vorschussbetrug (§
263 a StGB)
Dem Opfer stellt
man in Aussicht ein außerordentlich hohes Vermögen verdienen zu
können, das jedoch nicht wirklich vorhanden ist. Vom Opfer werden
für die Erlangung des Vermögens Vorzahlungen und Vorleistungen
gefordert.
Hauptsächlich wird
der Vorschussbetrug von den nigerianischen Betrügerbanden seit etwa
Mitte der 80er Jahre bis heute in Form von Angeboten über Fax und
Email über wahnsinnige Geldsummen durchgeführt. Weitere
Bezeichnungen für diesen Betrug sind four-one-niner, bezeichnet nach
dem Paragrafen 419, des nigerianischen Strafgesetzbuchs oder
Nigerianischer Brief, nach der Nigeria Connection benannt.
Heute arbeiten die
nigerianischen Betrüger aus allen Ländern der Welt mit
nigerianischen Einwanderern, wie zum Beispiel London, Kanada,
Madrid, Dubai, Niederlande uvm. Das erste nachweisliche Opfer dieses
Betruges war am 13. Februar 2003 der nigerianische Botschafter in
Prag, der von einem betrogenen Tschechen erschossen wurde.
Das Ziel dieser
Betrüger ist es das Opfer zur Zahlung von fiktiven Kosten zu
bringen, wie für einen Rechtsanwalt, oder Bankgebühren, damit die
Geldtransaktion durchgeführt werden kann. Dabei werden von den
Betrügern gefälschte Zertifikate und Bankkorrespondenz verwendet um
das Opfer zu täuschen. Der Betrug ist dann dass niemals eine
Auszahlung der Millionen erfolgt, sondern dass immer wieder andere
Personen kommen die Geldzahlungen oder Anteile an der Sache
verlangen, damit die Transaktion über die Bühne gehen kann. Dabei
setzen die Betrüger auf die Hoffnung des Opfers doch noch an die
Millionen heran zu kommen, so zahlt das Opfer immer weiter Geld. Nun
wird das Opfer nicht nur um sein Geld betrogen, sondern es kann auch
noch eine Anklage der Staatsanwaltschaft auf ihn zukommen. Niemals
sollte man wenn man Betrugsopfer dieser Banden ist, selbst auf
eigene Faust nach Nigeria reisen um dort nachzuforschen, das hat
Menschen bereits das Leben gekostet oder nicht mehr aufgetaucht. Es
fallen auch heute noch immer viele Menschen auf diese Anschreiben
mit unglaublich klingenden Geldsummen herein, obwohl diese Briefe
absolut unglaubwürdig klingen. Es lassen sich aber nicht nur
Privatpersonen täuschen, sondern auch staatliche Personen, wie
beispielsweise der Bürgermeister von Enningerloh, der 2001 einem
Sozialhilfeempfänger 145.000,- EURO zahle, der ihm versprach und
durch fiktive Dokumente bestätigte, dass er ein in Afrika liegendes
Vermögen von 34 Mio. EURO auslösen würde und versprach dem
Bürgermeister die gezahlte Geldsumme in vielfacher Höhe an die Stadt
zurückzuzahlen, wenn er an das Geld gekommen war. Der Bürgermeister
wurde wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder angeklagt und war seit
diesem Zeitpunkt nicht mehr Bürgermeister.
Weiterhin betätigen
die Nigeriabetrüger sich noch in einer anderen Schiene. Es werden
bei Onlineversteigerungen, wie Ebay, hochpreisige Waren gekauft und
dann versucht die Verkäufer dazu zu bringen, die Waren nach fiktiver
Zahlung durch „gefakte“ Treuhänder oder gefälschter Schecks zu
versenden.
Sicherheitswarnung
zu den Betrügereien der Nigeria Connection finden Sie unter
www.antiterrorsystem.com/betrugswarnung.htm
Warenbetrug (§ 263
StGB)
Der Täter gibt hier
arglistig an Ware zu liefern, sie jedoch überhaupt nicht liefert
oder nicht in der vereinbarten Qualität. Das Mittel zum Betrug ist
die Ware, das Ziel ist die Bezahlung zu bekommen.
Waren- und
Leistungsbetrug (§ 263 StGB)
Durch ein
Zahlungsversprechen, das hier das Mittel zum Betrug ist, versuchen
Betrüger durch ein Leih- oder Mietverhältnis an Waren oder
Verkehrsleistungen, durch arglistige Täuschung, mit einer Anzahlung
oder ganz ohne Bezahlung zu kommen. Der Täter hält jedoch das
Zahlungsversprechen nicht ein.
Wechselfalle (§ 263
StGB)
Auch Wechselbetrug
genannt. Hier erfolgt der Betrug beim Geldwechseln, in der Form dass
die Betrüger den Wechsler mit einem Trick oder einem Komplizen
ablenken und das vom Wechsler herausgegebene Geld zusammen mit dem
Wechselgeld mitnehmen.
Zessionsbetrug (§
263 StGB)
Der Zessionsbetrug
ist die Übertragung von Forderungen zur Zahlung von Schulden oder um
ein Darlehen zu bekommen die nicht in Ordnung sind, mit arglistiger
Täuschung, in der Form, dass die Sicherheit der Forderung gegeben
ist.
Zimmerfallenschwindel (§ 263 StGB)
Beim
Zimmerfallenschwindel bestellen Betrüger bei einem Unternehmen eine
Auswahlsendung von Waren und lassen den Überbringer im Zimmer, z.B.
im Hotel warten und verschwinden in der Zwischenzeit durch einen
anderen Ausgang mit der Ware.
Wenn Sie den gewünschten Dienst nicht aufgeführt finden,
wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns für eine unverbindliche
Evaluation!