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Betrug

Im strafrechtlichen Sinn ist der Betrug eine Täuschung, um den Getäuschten dazu zu veranlassen, über sein Vermögen oder das eines Dritten zu Verfügen, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung zu erhalten.

Der Betrug ist ein Straftatbestand der Vermögensdelikte. Nicht die Verfügungsfreiheit des Vermögensinhabers gilt als geschütztes Rechtsgut, sondern das Individualvermögen.

Der deutsche Gesetzgeber sanktioniert vorrangig anhand des § 263 Strafgesetzbuch. Dabei gibt es noch besondere Strafvorschriften für Sonderfälle im Betrug, wie der Versicherungsmissbrauch (“Versicherungsbetrug“) nach § 265 StGB, der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB und der Subventionsbetrug nach § 264 StGB. Eine besondere Form des Betruges ist der Computerbetrug nach § 263a StGB, weil hier kein Mensch, sondern eine Maschine, “getäuscht“ wird.

Der Betrugstatbestand nach Absatz 1 § 263 StGB:

Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Absatz 2-7 regelt den Versuch, den besonders schweren Fall, die Anordnung von Führungsaufsicht und Bandenbetrug 

Subjektive Tatbestandsmerkmale

Den Tatbestand des Betrugs verwirklicht, wer alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt.

Objektiver Tatbestand:

Tathandlung ist die Vorspiegelung falscher oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen. (Weil hier eine schlechte Abgrenzbarkeit besteht, spricht man von der einheitlichen Tatmodalität der Täuschung über Tatsachen.)

Bei der Täuschung handelt es sich hier um die intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, durch die dann eine nicht richtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt oder aufrecht gehalten werden soll. Als Tatsachen bezeichnet man jede konkreten Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die die Außenwelt oder psychische Vorgänge betreffen und dem Beweis zugänglich sind. Die Täuschung kann ausdrücklich (schriftlich, mündlich, anhand von Gesten), durch Unterlassen (nicht verhindern oder beseitigen des Irrtums obwohl Aufklärungspflicht bestand) oder schlüssig (das Gesamtverhalten des Täters ist nach Verkehrsanschauung als Erklärung über die Tatsache zu verstehen) erfolgen.

Die Täuschung muss einen Irrtum (Auseinanderfallen von Vorstellung und Realität) bei einer dritten Person hervorrufen oder unterhalten (Erschwerung der Aufklärung oder Bestärkung der Falschvorstellung). Wenn der Betreffende sich keine Gedanken macht, ist vorhergegangene Erläuterung nicht gegeben und wird als ignorantia facti bezeichnet.

Der Getäuschte muss aufgrund des Irrtums eine Vermögensverfügung durchführen. Vermögensverfügung bedeutet jedes Tun, Dulden, oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.

In Folge der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstehen. Hier ist es nicht relevant, ob der Getäuschte und der Täter gleich sind (wenn sie nicht gleich sind, dann ist es ein Dreiecksbetrug). Als Vermögensschaden bezeichnet man jede Minderung im Gegensatz zu dem vorher vorhandenen Vermögen, das nicht durch ein vermögenswertes Äquivalent ausgeglichen wurde. Die Gleichwertigkeit ist nicht erforderlich, weil dann eine marktwirtschaftliche Handlungsweise nicht möglich wäre. Von einem Vermögensschaden kann gesprochen werden, bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn die genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt werden.

Subjektiver Tatbestand:

Der Vorsatz der Punkte des objektiven Tatbestands, hier genügt auch der Eventualvorsatz.

Bereicherungsabsicht. Diese ist gegeben, wenn die Absicht bezgl. Der Erzielung eines Vermögensteils vorliegt, der muss dann stoffgleich zum Vermögensschaden des Geschädigten sein. Außerdem muss der angestrebte Vermögensvorteil die Rechtswidrigkeit erfüllen, d.h. es darf kein fälliger oder einredefreier Anspruch gegen das Opfer bestehen.

Versuchter Betrug

Versuchter Betrug liegt vor, wenn zur Durchführung der Täuschungshandlung unmittelbar angesetzt wurde.

Betrugsarten

Die folgenden Betrugsarten fallen unter § 263 StGB und sind nicht gesondert normiert:

Akkreditivbetrug (§ 263 StGB)

Beim Akkreditiv gibt eine Bank an eine andere, im Auftrag ihres Kunden den Auftrag, einen Geldbetrag unter vorgelegten Voraussetzungen, an einen Dritten auszuzahlen. Zu unterscheiden ist das Bar-Akkreditiv (Auszahlung nach Überprüfung der Legitimation) oder das Dokumenten-Akkreditiv (Auszahlung gegen Übergeben der Dokumente wie vom Auftraggeber gefordert). Diese Zahlungsart wird vor allem im Außenhandel verwendet. Der Akkreditivbetrug ist nun der Einsponbetrug im Auslandsgeschäft.

Beförderungserschleichung (§ 263 StGB) in der Umgangssprache „Schwarzfahren“ genannt.

Es handelt sich um einen "vertypten" Straftatbestand der Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB. Es gehört zu den Betrugsdelikten, ist ein Vergehen. Damit es eine Beförderungserschleichung ist muss Vorsatz gegeben sein.

Zwei Gruppen können unterschieden werden:

Das Fahren ohne gültige Fahrkarte mit (öffentlichem) Beförderungsmittel bedeutet eine Erschleichung von Leistungen nach § 265a StGB und ist strafbar. Die Strafe kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sein.

Das Fahren ohne gültige Fahrkarte mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und das Vorzeigen eines falschen, ungültigen oder nur für festgelegte Zonen gültigen Fahrscheins. Es handelt sich dabei um Betrug und man macht sich strafbar. Mögliche Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Bei falschen Fahrscheinen kann noch einer Urkundenfälschung vorliegen, beim Gebrauch einer gefälschten Fahrkarte.

Kriminologisch gesehen gehört die Beförderungserschleichung zur Bagatell- oder Massenkriminalität, es ist ein Kontrolldelikt, mit sehr hohen Aufklärungsquoten.

Bettelbetrug (§ 263 StGB)

Beim Bettelbetrug wird eine Mittelbedürftigkeit vorgetäuscht. Betrug ist es jedoch nur, wenn der Vermögensschaden durch diese Täuschung entsteht.

Computerbetrug (§ 263 a StGB)

Der Computerbetrug ist nach § 263a des StGB ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Im Tatbestand des Computerbetruges werden Täuschungshandlungen gegenüber Computer oder Automaten begangen mit dem Ziel einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Nur ist beim Computerbetrug kein Mensch betroffen, wie beim Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB. In diesem Hinblick wird der § 263 a StGB “betrugsnah“ ausgelegt, das bedeutet, es wird so verfahren, als ob an der Stelle des Computers ein Mensch stehen würde, und ein Betrug nach § 263 StGB vorhanden sei.

Tatbestandsmerkmale:

Es muss eine “beeinflusste“ “Datenverarbeitung“ vorliegen.

Dabei wird der Tatbestand sowohl bei der Beeinflussung eines bereits beendeten Vorganges, als auch beim Beginnen des Vorganges erfüllt 

Es müssen vier Tathandlungen gegeben sein um den Tatbestand zu erfüllen:

Eine Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

Eine unbefugte Verwendung von Daten

Eine unrichtige Gestaltung des Programms

Eine sonstig unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

Die betrugsnahe Auslegung wird besonders erfüllt durch die Tathandlung, “unbefugte Verwendung von Daten“, wenn der Durchführende bei der Datenverarbeitung täuschte.

Darlehensbetrug (§ 263 StGB)

Beim Darlehensbetrug versichert ein Täter ein Darlehen zu ermöglichen, wobei er für die Vermittlung Provision im voraus verlangt, wobei er jedoch nicht beabsichtigt oder nicht in der Lage ist, das Darlehen zu ermöglichen, denn er möchte lediglich die Provision.

Darlehenskreditbetrug (§ 263 StGB)

Bei dieser Betrugsform täuscht der Täter arglistig Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit vor, mit der Absicht hierdurch einen Kredit bei einer Einzelperson, einem Geldinstitut oder Kreditinstitut zu erhalten, er verspricht die Rückzahlung, ist jedoch überhaupt nicht in der Lage oder im Willen den Kredit zurückzuzahlen. Die Opfer von Kreditbetrügern sind oft Pfandhäuser und Leihhäuser weil der Verkäufer nicht rechtmäßiger Eigentümer ist, weil beispielsweise die Ware aufgrund einer Ratenzahlung noch nicht vollständig abgezahlt ist, oder er im rechtswidrigen Besitz einer Ware durch Diebstahl oder Unterschlagung ist.

Einmietbetrug (§ 263 StGB)

Hier handelt sich um den bekannten Mietbetrug, bei dem Mieter sich in Räume einmieten, mit der bereits vor der Anmietung bestehenden Absicht, den Mietzins nicht zu zahlen. In den Medien ist diese Betrugsform bekannt durch die sog. Mietnomaden.

Einsponbetrug (§ 263 StGB) 

Es handelt sich beim Einsponbetrug um eine bandenmäßig ausgeführte Form des kaufmännischen Warenbetruges. Die Angehörigen der Bande geben sich als Verkäufer, Vermittler oder Käufer aus. Dem Opfer werden nicht vorhandene Gewinne in Aussicht gestellt, mit der Absicht dass er als Zwischenabnehmer in das Geschäft einsteigt. Damit die Sache in Gang kommt wickeln die Betrüger zunächst ein kleines Geschäft mit dem Opfer ab, er wird also eingesponnen, mit dem Ziel dass das Opfer dann ein großes Geschäft eingeht. Dann liefern die Betrüger entweder überhaupt keine Ware, oder schlechte Ware, danach tauchen die Betrüger unter.

Kontoeröffnungsbetrug (§ 265 StGB)

Beim Kontoeröffnungsbetrug eröffnen Betrüger oder ganze Betrügerbanden mit gefälschten, oder gestohlenen Ausweispapieren Girokonten.

Oft vorgekommen ist diese Betrugsform am ende der 1990er und Anfang der 2000er Jahre, ist aber auch heute noch aktuell. Banden und Einzelpersonen aus Nigeria und dem restlichen Afrika machen sich zunutze, dass die Westeuropäer oft Probleme haben die Personen auf Ausweispapieren der Einwohner dieser Länder zu unterscheiden, also verwenden die Betrüger gestohlene Ausweispapiere und geben sich als diese Personen bei Kontoeröffnungen aus. Wenn dann die nötigen Papiere besorgt sind werden bei so vielen Banken wie möglich Girokonten eröffnet. Gleichzeitig suchen die Täter in Banken nach achtlos weggeworfenen Kontoauszügen oder forschen in öffentlichen Quellen wie Internet oder auf Rechnungen nach Kontoverbindungen. Wenn dann ausreichend Kontoverbindungen vorhanden sind ziehen sie per Lastschrift Geldbeträge von diesen Konten ein. Das ist so einfach, weil im Bankensystem hier eine Schwachstelle vorhanden ist, da die Banken nicht überprüfen ob eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug vorhanden ist, weil die Banken davon ausgehen, dass ja der Bankkunde jederzeit Lastschrifteinzugsermächtigungen widerrufen kann und dann die Beträge wieder rückbuchen. Von dieser Möglichkeit wissen die Betrüger und heben das Geld sofort nach Zahlungseingang in Bar ab. Nun hat der Lastschriftwiderspruch des Betrogenen keine Wirkung und die Bank des Betrügers muss den Betrag bezahlen. Nun kann die Bank des Betrügers aber nicht den Täter ermitteln, weil ja bei der Kontoeröffnung falsche Personalien vorgelegt wurde, also bleiben die Kosten bei der Bank. Aber dem Bankkunden kann, wenn ihm nachweisbar ist, dass er leichtsinnig mit seinen Bankdaten umgegangen ist, also wenn er sie zum Beispiel öffentlich auf einer Internetseite zugänglich machte, oder an nicht vertrauenswürdige Personen weiterleitete, eine Mitschuld auferlegt werden und dann nicht den vollständigen Betrag zurückbekommt. Nur ist es so, dass die Banken meist aus Angst der Rufschädigung für das Lastschriftverfahren, auf Forderungen gegen den Geschädigten verzichten.

Eine weitere oft verwendete Form dieses Betruges ist es Kontos zu eröffnen und dann mit den EC-Karten im ELV-Verfahren einkaufen zu gehen. Im Einzelhandel werden aus Kostengründen keine Sperrabfragen durchgeführt, um daher ist bei der Zahlung nicht erkennbar ob die Karte gesperrt ist oder Guthaben vorhanden ist, denn auch dann ist eine Zahlung mit der Karte möglich, und das nutzen die Betrüger aus. Die Banken geben dann einfach die Lastschriften zurück und der Einzelhändler hat den Schaden.

Auch das von Direktbanken, von der Deutschen Post AG durchgeführte Postidentverfahren ist vor den falschen Ausweisdokumenten nicht sicher.

Kreditbetrug (§ 263 StGB)

Hier wird durch gefälschte Dokumente wie beispielsweise Gehaltsabrechnungen, oder durch falsche Angaben wie über das Einkommen oder getäuschte Rückzahlungsabsichten betrügerisch ein Kredit erhalten.

Kreditkartenbetrug (§ 266b StGB)

Der Kreditkartenbetrug ist ein Wirtschaftsbetrug, bei dem gefälschte oder gestohlene Kreditkarten oder Kreditkartendaten verwendet werden und dadurch den Karteneigentümern ein finanzieller Schaden entsteht.

Der versuchte Betrug mit Kreditkarten und vollendete Betrug mit Kreditkarten und die Fälschung echter oder de Herstellung falscher Kreditkarten ist in Deutschland mit Strafe bewehrt.

§ 152a StGB (“Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln“): (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen, 1. inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder 2. solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren. (4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten, 1. die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 152b StGB (“Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks“): (1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion oder Euroscheckvordrucke begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, 1. die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und 2. durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. (5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Geld bezieht, und § 150 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 266b StGB (“Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten“): (1) Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 248a gilt entsprechend.

Heute werden immer noch Kreditkarten physisch, aber es werden immer mehr Kreditkartendaten über elektronische Wege gestohlen, wie zum Beispiel über die Erschleichung durch Emails, durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen (Täter geben sich als Mitarbeiter einer Bank aus und fragen die Kreditkartendaten ab), durch gefälschte Internetshops und Internetdienste (Täter locken mit Topangeboten mit dem Ziel an die Daten des Käufers zu kommen), Abfangen Abhören des Emailverkehrs und durch das Ausnutzen von Sicherheitslücken und Datenlecks.

Beim Schutz vor Kreditkartenmissbrauch ist es so, dass das Kreditkarteninstitut dem Kreditkartenbesitzer gegenüber beweispflichtig ist. Der Kreditkartenbesitzer muss die Kreditkartenabrechnungen innerhalb der vorgegeben Frist, meist 30 Tage überprüfen und bei Fehlern diese unverzüglich dem Kreditkarteninstitut anzeigen. Dann bekommt der Kreditkartenbesitzer den fehlenden Betrag zurückgezahlt, das Kreditinstitut keine verbindliche Unterschrift des Kreditkartenbesitzers nachgewiesen werden kann.

Beim Händler ist die Sache anders. Sie tragen das volle Risiko bei Kreditkartenbetrug. Weil die Autorisierung lediglich überprüft, ob die Kartennummer gültig ist und die Karte gedeckt ist, erfolgt die Autorisierung problemfrei, also fordert im Betrugsfalle das Kreditkarteninstitut das Geld im vollen Umfang vom Händler zurück. Diese Verfahrensweise wird mit dem Datenschutz begründet.

Folgende Tipps für Händler:

Falls möglich eine Adressverifikation durchführen

Besonders vorsichtig sein, wenn ein Kunde plötzlich mit anderer Kartennummer als beim letzten Mal bestellt

Zusätzliche Überprüfung der CVC2 oder CW2 Codes

Besondere Vorsicht, wenn ein Kunde mit einer Kartennummer bestellt mit der schon ein anderer bestellte

Einsetzung von Limits im Bestellwert, so zum Beispiel bei Neukunden

Leistungsbetrug (§ 263 StGB)

Hier verspricht der Täter eine Leistung die er dann nicht erbringt. Eine Unterform ist der Sozialleistungsbetrug

Prospektbetrug (§ 264 a StGB)

Täuschung von Aktieninhabern über den wahren Wert eines Unternehmens.

Prozessbetrug (§ 263 StGB)

Es handelt sich um Prozessbetrug wenn vor Gericht Falschaussagen getätigt werden. Es handelt sich um ein Vergehen.

Spielbetrug (§ 263 StGB)

Es handelt sich um Betrug von Teilnehmern eines Geldspiels, wie zum Beispiel Wetten, durch Manipulation des Spielverlaufs, wie Falschspiel.

Submissionsbetrug (§ 263 StGB)

Straftat und Tatbestand ist gegeben, wenn mehrere Personen oder Unternehmen bei einer Ausschreibung rechtswidrige Preisabsprachen vornehmen, damit beim Angebotsnehmenden kein Marktpreis entsteht, so dass er mehr bezahlen muss.

Dieser Straftatbestand ist eine Form der Wirtschaftskriminalität. Er soll den freien Wettbewerb schützen.

Submissionsbetrug ist strafbar und wird im einfachen Fall nach § 263 StGB Absatz 1 mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft oder Geldstrafe, bei Regelfall des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein Regelfall ist, wenn ein Amtsträger seine Stellung missbrauchte, oder jemand seine Befugnisse oder wenn der Täter einen besonders großen Vermögensverlust herbeiführte.

Wenn jemand bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots veranlasst macht sich strafbar in Form der Wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen. Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Submissionsbetrug ist zu unterscheiden von der Wettbewerbsbeschränkenden Absprache bei Ausschreibungen, Strafbar nach § 298 StGB.

Umetikettierungsbetrug (§ 263 StGB)

Wenn jemand die Preisetiketten im Einzelhandel bei Selbstbedienung austauscht und die Kassiererin um den richtigen Preis der Ware täuscht liegt ein Umetikettierungsbetrug vor. Falls auf dem Preisetikett der Name des Ausstellers vermerkt ist handelt es sich in Tateinheit um eine Urkundenfälschung.

Versicherungsbetrug (§ 265 StGB)

Der Versicherungsbetrug war im deutschen Strafrecht, nach ehemals § 265 StGB eine Straftatbestand in Form einer Vorbereitungshandlung zum Betrug. Versicherungsbetrug war ein Verbrechen, weil die Strafe mindestens 1 Jahr war. Die Tathandlung, also zum Beispiel die Brandstiftung, um die Versicherungsleistung zu bekommen, ist heute im neu erfassten Betrugstatbestand als besonders schwerer Fall neu erfasst worden und die Mindeststrafe wurde herausgesetzt, nach § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB. Hier muss der umgangssprachlich gleichgesetzte Betrug, ein Vergehen, der zu Lasten einer Versicherung geht, der aber im Strafgesetzbuch keinen eigenen Tatbestand hat unterschieden werden. Betrug gegen eine Versicherung ist die nicht berechtigte Erlangung von Geld oder einer anderen Leistung von einem Versicherungsunternehmen durch einen Versicherten. Nun ist diese Handlung entweder im allgemeinen Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) oder im neuen Tatbestand des Versicherungsmissbrauchs (§ 265 StGB) erfasst.

Formen des Versicherungsbetrugs

Versenken eines Schiffes und dann die Versicherungssumme einfordern

Eine Sache verkaufen und dann als gestohlen melden, z.B. im Autoverkauf im Ausland

Eine Sache gestohlen melden, obwohl sie noch im Besitz des Versicherten ist

Eine Sache die gegen Zerstörung versichert ist, wird vorsätzlich zerstört

Bei der Autoversicherung werden unbeschädigte Fahrzeuge bei Unfällen absichtlich beschädigt, und dann Abrechnung mit Gutachten

Eine Rechtschutzversicherung durch falsche Angaben oder weglassen von Fakten zur Zahlung bringen

Fiktive Abrechnung mit dem Versicherungsunternehmen aufgrund von gefälschten Belegen und falschen Zeugen

Falsche Angaben bei einem weggekommenen Objekt das versichert war, damit eine höhere Zahlung von der Versicherung erlangt wird

Vorschussbetrug (§ 263 a StGB)

Dem Opfer stellt man in Aussicht ein außerordentlich hohes Vermögen verdienen zu können, das jedoch nicht wirklich vorhanden ist. Vom Opfer werden für die Erlangung des Vermögens Vorzahlungen und Vorleistungen gefordert.

Hauptsächlich wird der Vorschussbetrug von den nigerianischen Betrügerbanden seit etwa Mitte der 80er Jahre bis heute in Form von Angeboten über Fax und Email über wahnsinnige Geldsummen durchgeführt. Weitere Bezeichnungen für diesen Betrug sind four-one-niner, bezeichnet nach dem Paragrafen 419, des nigerianischen Strafgesetzbuchs oder Nigerianischer Brief, nach der Nigeria Connection benannt.

Heute arbeiten die nigerianischen Betrüger aus allen Ländern der Welt mit nigerianischen Einwanderern, wie zum Beispiel London, Kanada, Madrid, Dubai, Niederlande uvm. Das erste nachweisliche Opfer dieses Betruges war am 13. Februar 2003 der nigerianische Botschafter in Prag, der von einem betrogenen Tschechen erschossen wurde.

Das Ziel dieser Betrüger ist es das Opfer zur Zahlung von fiktiven Kosten zu bringen, wie für einen Rechtsanwalt, oder Bankgebühren, damit die Geldtransaktion durchgeführt werden kann. Dabei werden von den Betrügern gefälschte Zertifikate und Bankkorrespondenz verwendet um das Opfer zu täuschen. Der Betrug ist dann dass niemals eine Auszahlung der Millionen erfolgt, sondern dass immer wieder andere Personen kommen die Geldzahlungen oder Anteile an der Sache verlangen, damit die Transaktion über die Bühne gehen kann. Dabei setzen die Betrüger auf die Hoffnung des Opfers doch noch an die Millionen heran zu kommen, so zahlt das Opfer immer weiter Geld. Nun wird das Opfer nicht nur um sein Geld betrogen, sondern es kann auch noch eine Anklage der Staatsanwaltschaft auf ihn zukommen. Niemals sollte man wenn man Betrugsopfer dieser Banden ist, selbst auf eigene Faust nach Nigeria reisen um dort nachzuforschen, das hat Menschen bereits das Leben gekostet oder nicht mehr aufgetaucht. Es fallen auch heute noch immer viele Menschen auf diese Anschreiben mit unglaublich klingenden Geldsummen herein, obwohl diese Briefe absolut unglaubwürdig klingen. Es lassen sich aber nicht nur Privatpersonen täuschen, sondern auch staatliche Personen, wie beispielsweise der Bürgermeister von Enningerloh, der 2001 einem Sozialhilfeempfänger 145.000,- EURO zahle, der ihm versprach und durch fiktive Dokumente bestätigte, dass er ein in Afrika liegendes Vermögen von 34 Mio. EURO auslösen würde und versprach dem Bürgermeister die gezahlte Geldsumme in vielfacher Höhe an die Stadt zurückzuzahlen, wenn er an das Geld gekommen war. Der Bürgermeister wurde wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder angeklagt und war seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Bürgermeister.

Weiterhin betätigen die Nigeriabetrüger sich noch in einer anderen Schiene. Es werden bei Onlineversteigerungen, wie Ebay, hochpreisige Waren gekauft und dann versucht die Verkäufer dazu zu bringen, die Waren nach fiktiver Zahlung durch „gefakte“ Treuhänder oder gefälschter Schecks zu versenden.

Sicherheitswarnung zu den Betrügereien der Nigeria Connection finden Sie unter www.antiterrorsystem.com/betrugswarnung.htm

Warenbetrug (§ 263 StGB)

Der Täter gibt hier arglistig an Ware zu liefern, sie jedoch überhaupt nicht liefert oder nicht in der vereinbarten Qualität. Das Mittel zum Betrug ist die Ware, das Ziel ist die Bezahlung zu bekommen.

Waren- und Leistungsbetrug (§ 263 StGB)

Durch ein Zahlungsversprechen, das hier das Mittel zum Betrug ist, versuchen Betrüger durch ein Leih- oder Mietverhältnis an Waren oder Verkehrsleistungen, durch arglistige Täuschung, mit einer Anzahlung oder ganz ohne Bezahlung zu kommen. Der Täter hält jedoch das Zahlungsversprechen nicht ein.

Wechselfalle (§ 263 StGB)

Auch Wechselbetrug genannt. Hier erfolgt der Betrug beim Geldwechseln, in der Form dass die Betrüger den Wechsler mit einem Trick oder einem Komplizen ablenken und das vom Wechsler herausgegebene Geld zusammen mit dem Wechselgeld mitnehmen.

Zessionsbetrug (§ 263 StGB)

Der Zessionsbetrug ist die Übertragung von Forderungen zur Zahlung von Schulden oder um ein Darlehen zu bekommen die nicht in Ordnung sind, mit arglistiger Täuschung, in der Form, dass die Sicherheit der Forderung gegeben ist.

Zimmerfallenschwindel (§ 263 StGB)

Beim Zimmerfallenschwindel bestellen Betrüger bei einem Unternehmen eine Auswahlsendung von Waren und lassen den Überbringer im Zimmer, z.B. im Hotel warten und verschwinden in der Zwischenzeit durch einen anderen Ausgang mit der Ware.

Wenn Sie den gewünschten Dienst nicht aufgeführt finden, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns für eine unverbindliche Evaluation! 

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